Im folgenden Artikel stelle ich Auszüge aus unten angegebener Quelle dar. Das sollte man sich durchlesen, damit man später nach Abschluss des Pachtvertrages seinen Garten genießen kann und nicht vor einem Berg unbeantworteten Fragen steht.
Was ist passiert. Originaltext von Herrn Detlef Fleischer:
Folgender Sachverhalt: Ich habe im September in einer Kleingartenkolonie einen Kleingarten von ca 400 qm inklusive Gartenlaube gepachtet. Bei der Unterzeichnung wurde mir versichert das alles in Ordnung sei. Nach mehrmaligen Regenschauern wurde in der Gartenlaube Feuchtigkeit festgestellt. Nach einer Überprüfung des Daches der Laube muste ich feststellen, das das Dach undicht ist. Auch wurden hinter einem Geräteschuppen Aspesthaltige Eternitwellplatten gefunden. Nach Frage an den Vorstand wurde mir versichert das im Wertermittlungsprotokoll davon nichts festgestellt wurde. Es würde aber ein Schriftstück vom Wertermittler geben worin das defekte Dach und die Aspestplatten aufgeführt sind. Nach Anfrage beim Vorstand des Gartenvereins ob man mir die Protokolle zusenden kann wurde mir mitgeteilt das es nicht ginge sondern sogar verboten wäre die Protokolle der Wertermittlung weiterzugeben. Nun meine Frage, was kann ich dagegen unternehmen, ich möchte eigentlich nicht vom Vertrag zurück treten. Kann ich auf herausgabe der Protokolle zu Wertermittlung bestehen??
Für eine Antwort schon einmal im voraus besten Dank.
Mfg Detlef Fleischer
Auszüge aus der Antwort des Rechtsanwalts Torsten Vogel, Fachanwalt aus Erfurt
Sie sollten auf die Herausgabe des Wertermittlungsprotokolls bestehen.
Sie geben an den Garten incl. Laube gepachtet zu haben. In der Regel wird ein Wertermittlungsprotokoll erstellt, um den Kaufpreis für auf dem Pachtland aufstehende Gebäude zu ermitteln. Diese werden in der Regel vom Vorpächter an den Nachpächter verkauft.
Dann würden sich Ihre Ansprüche an den Verkäufer der Laube richten, als Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag.
Sollte der Kleingartenverein tatsächlich den Garten incl. Laube an Sie verpachtet haben, so hätten Sie ggf. Ansprüche wegen Mängeln der Pachtsache.
Ein Grund Ihnen Einsicht in das Wertermittlungsprotokoll zu verweigern, oder gar ein Verbot existiert nicht. Eine solche Aussage des Vorstandes halte ich für befremdlich.
Regelmäßig ist die Wertermittlung in dreifacher Ausfertigung zu erstellen, eine für den Verpächter, eine für den Vorpächter und eine für den Neupächter……
…..Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Wünschen Sie eine umfassende Beurteilung bitte kontaktieren Sie mich.
Mit freundlichen Grüßen
T.Vogel
Quelle Internet: frag-einen-anwalt.de