Gesetz für Baum- und Gehölzpflege wurde neu geregelt

Das Gesetz über Fäll- und Schnittverbote trat am 1. März 2019 in Kraft. Dieses Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt unter anderem auch bundeseinheitlich Fäll- und Schnittverbote in der Baum- und Gehölzpflege (§ 39 BNatSchG). Betroffen sind Bäume, Hecken, lebende Zäune, Sträucher und weitere Gehölze, die in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September weder gefällt noch geschnitten werden dürfen.


Es ist ratsam, sich unbedingt im Vorfeld mit den gesetzlichen Regelungen auseinanderzusetzen, falls Gehölze in diesem Zeitraum beschnitten, gefällt oder gerodet werden sollen.


Warum dieses Verbot?

Mit dem Gesetz sollen Tiere, die Bäume und Sträucher als Lebensraum nutzen, geschützt werden. Die meisten Tierarten brauchen diese Zeit, um in Ruhe zu brüten. Vögel können ungestört brüten und andere Baumbewohner wie Eichhörnchen oder Baummarder ihren Nachwuchs großziehen.  Insekten, Hummeln, Bienen oder Schmetterlinge finden im Frühling und Sommer damit mehr nektarreiche Blüten vor und profitieren davon.

Das Gesetzt ist an und für sich zu begrüßen, aber es verhindert leider nicht den ständig zunehmenden Schwund an Kleingärten, die für den Bau zusätzlicher Wohnungen oder Eigenheime geopfert werden. Diese verloren gegangenen Grünflächen, Obst- und Gemüsebeete, Blumenwiesen und Sträucher sind unwiederbringlich.

Drohen Geldbußen bei Gesetzesverletzungen?

Ja, und zwar sehr hoch ! Auch wenn dieses Gesetz Ausnahmen regelt, sollte man auf keinen Fall einfach mit dem Schnitt beginnen. Besonders sind Straßenbäume, Straßen-Alleen und Bäume in freier Landschaft geschützt. Für diese Bäume gelten ab dem 1. März weitreichende schnitt- und fäll Verbote.

Wenn sie nicht von der Naturschutzbehörde genehmigt wurden, können Kappungen an Straßenbäumen in diesem Zeitraum mit Geldbußen von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Eine Genehmigung wird meistens nur dann erteilt, wenn Bäume die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

Gesetz für Fällarbeiten

Das Bundesnaturschutzgesetz regelt folgende Ausnahmen

Entgegen dem, was schon wieder falsch verbreitet wurde, sind grundsätzlich Bäume in gärtnerisch genutzten Grundflächen von den Fäll- und Schnittverboten nicht betroffen. Je nach Bundesland sind damit Gärten, Grünanlagen, Rasensportanlagen und Friedhöfe gemeint.

Zwischen dem 1. März und 30. September darfst du die Bäume in deinem Garten ohne besondere Genehmigung fällen oder zurückschneiden.

Ausnahmen sind, wenn Lebensstätten wildlebender Tiere existieren oder deine Gemeinde oder dein Bundesland gesonderte naturschutzrechtliche Vorschriften wie zum Beispiel eine Baumschutzsatzung hat.

Beachte aber, dass Hecken, lebende Zäune, Sträucher und andere Gehölze dagegen – auch in privaten Gärten oder in Grünanlagen – den Fäll- und Schnittverboten nach § 39 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) im Zeitraum von 1. März bis 30. September unterliegen. Der Rückschnitt von Hecken ist in dieser Zeit nicht erlaubt. Das gilt jedoch nur für größere Schnitte. Schonende Form- und Pflegeschnitte an Hecken und Obstgehölzen dürfen weiterhin ganzjährig durchgeführt werden. (Form- und Grünschnitt an Obstbäumen)

Nach wie vor solltest du beim Schnitt von Hecken beachten, dass sie zwei Schnitte im Jahr für guten Wuchs brauchen. Der erste sollte schon im Februar erfolgen, wenn möglich, und der zweite Schnitt um den Johannistag im Juni. Vorher werden gern diese Hecken von Vögeln zum Nestbau und als Kinderstube genutzt.

Weitere Ausnahmen, die nicht den Kleingarten betreffen

Um die Verkehrssicherheit wiederherstellen sind nach der Genehmigung Fäll- und Schnittverboten ausgenommen, wenn nicht andere naturschutzrechtlicher Verbote genehmigungspflichtig sind. Schonende Baum- und Gehölzpflegemaßnahmen, die der ZTV-Baumpflege 2017 durchgeführt werden, sind ebenfalls ausgenommen. Diese Arbeiten sind an allen Bäumen und Gehölzen während des gesamten Jahres erlaubt.

Gesetz zum Fällen

So wie im vorherigen Abschnitt für Kleingärten gilt auch hier: Befinden sich Lebensstätten wilder Tierarten im Baum oder existieren andere naturschutzrechtliche Verbote, sind auch diese Maßnahmen untersagt. Bäume müssen daher vor dem Schnitt nach Vogelnestern, Spechthölen und anderen Nistplätzen abgesucht werden.

 Droht eine Gefahr für eine Verkehrsgefährdung durch geschützte Bäume, dürfen sie ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde gefällt werden. Es besteht aber weiterhin die Melde- und Informationspflicht

Neu im Gesetz – Rauchverbot im Wald

Ab 1. März bis 30. Oktober ist Rauchen im Wald verboten.

Durch die zunehmende Trockenheit besteht erhöhte Waldbrandgefahr. Im Frühling kann die Sonne bis auf den Waldboden vordringen und das Laub, sowie die Nadeln der Nadelbäume aus dem Vorjahr trocknen. Zusammen mit hohen Temperaturen und ausbleibenden Regen reicht ein kleiner Funke, um ganze Wälder zu zerstören.

Offenes Feuer ist ganzjährig im Wald verboten. Wenn eine Feuerstelle außerhalb eines Waldes angelegt werden soll, muss der Abstand mindestens 100 Meter vom Wald betragen.

Ausgenommen sind extra bereitgestellte „Grillstellen“ im Wald, die vom Förster oder Waldbesitzer bereitgestellt wurden.

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Hier lohnt es sich immer mal reinzusehen!

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